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11. Verordnung zur Änderung der Infektionsschutzmaßnahmen-VO

Neue Infektionsschutzverordnung

Der Senat von Berlin hat am 23. November 2021, auf Vorlage von Gesundheitssenatorin Dilek Kalayci, die Elfte Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. Diese wird voraussichtlich am Samstag, 27. November 2021, in Kraft treten.

Folgende wesentliche Änderungen sieht die Elfte Änderungsverordnung vor:

• Einführung einer erweiterten 2G-Regelung
o Grundsätzlich besteht zukünftig bei der 2G-Bedingung Maskenpflicht.
o Im Bereich der körpernahen Dienstleistungen besteht nach Wahl des Verantwortlichen Masken- oder Testpflicht.
o In der Innengastronomie gilt weiterhin 2G und die Maskenpflicht wie bisher.
o Im Bereich der Sportausübung in geschlossenen Räumen besteht nach Wahl des Verantwortlichen Abstandsgebot oder Testpflicht.
o Bei Tanzlustbarkeiten und ähnlichen Unternehmen in geschlossenen Räumen besteht eine Testpflicht und eine Höchstauslastung von 50 Prozent der Kapazität des Veranstaltungsortes.

• Ausweitung der 2G-Regelung auf
o den Einzelhandel, wobei die Grundversorgung ausgenommen ist.
o Übernachtungen in Hotels, Beherbergungsbetrieben u.a.
o Volkshochschulen, Einrichtungen der allgemeinen Erwachsenenbildung, Musikschulen u.a.
o Fahrschulen und ähnliche Einrichtungen.

• Zulassung von geimpften Nicht-EU-Ausländer:innen mit in der EU zugelassenen Impfstoffen bei 2G-Bedingung auch ohne digital verifizierbaren Impfnachweis

• Beschränkung der zulässigen Personenzahl bei Großveranstaltungen ab
01.Dezember 2021:
Veranstaltungen mit mehr als 2000 Anwesenden im Freien oder mehr als 1000 Anwesenden in geschlossenen Räumen können nur bis zu einer absoluten Zahl von 5000 Zuschauenden mit voller Kapazität und für den 5000 Personen überschreitenden Teil mit maximal 50 Prozent der weiteren Kapazität genehmigt werden.

• Maskenpflicht auf Weihnachtsmärkten, sie können auch unter 2G-Bedingungen geöffnet werden.

• Wegfall der Regelungen zum gemeinsamen Aufenthalt im Freien, des Verbots, Alkohol in Grünanalgen zu verzehren und zu Wahlen und Abstimmungen

• Verlängerung der Laufzeit der Verordnung bis zum 19. Dezember 2021

Mit dem Inkrafttreten der neuen bundesrechtlichen Regelungen in § 22 und § 28b Infektionsschutzgesetz und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung am
24. November 2021 werden künftig Regelungen nicht mehr in der Dritten
SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung getroffen

• zur Testbescheinigung
• zur Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln
• zum Homeoffice
• weitgehend zur Testangebotspflicht im Arbeitskontext
• zu Tests als Zugangsvoraussetzung in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen