Donnerstag, 28. März 2024
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Das Robert-Koch-Institut braucht einen gesetzlichen Auftrag und ein Errichtungsgesetz

Robert Koch-Institut - RKI

Klaus Reinhardt, Präsident der Bundesärztekammer, forderte in der „Welt:“ „Das RKI sollte ein unabhängiges Institut werden.“

— Nach langjährigen schweren Versäumnissen der Bundesregierungen seit 2012 im Bevölkerungsschutz und in der Pandemievorsorge, und nach vielen Versäumnissen in der Bekämpfung der Corona-Pandemie, müssen Infektionsschutz und die Öffentliche Gesundheit (Public Health) neu konzipiert werden.

Der „Bericht zur Risikoanalyse im Bevölkerungsschutz 2012 (Deutscher Bundestag Drucksache 17/12051)“ lag praktisch zehn Jahre lang als weitgehend unbeachteter Aufgabenzettel für die Exekutive vor. Das so wichtige Thema der Pandemievorsorge und der Infektionsschutz standen auf einer nicht ausreichenden organisatorischen und wissenschaftlichen Grundlage.

Das Robert-Koch Institut muss deshalb künftif stärker nach wissenschaftlichen Grundsätzen ausgerichtet werden, und dazu auch ein methodisches Vorsorge-Instrumentarium erarbeiten und dazu auch interdisziplinär mit arbeitsfähigen Fachinstitutionen und anderen Bundesinstituten zusammen arbeiten

In der Nachbetrachtung hat die fehlende Pandemievorsorge zu aktionistischen politischen Debatten und Maßnahmen in der Politik geführt, die nicht ausreichend wissenschaftlich und methodisch abgesichert waren. Die Anforderungen der Verfassung, Grundrechte und Grundrechtseinschränkungen wurden nicht ausreichend abgewogen, weil es praktisch zuvor 10 versäumte Jahre in der deutschen Pandemievorsorge gab.

Mit der Schaffung eines Internationalen Pandemie-Vertrags, wie ihn die EU-Kommission vorgeschlagen hat, verstärkt sich sogar noch der Bedarf nach neutraler wissenschaftlicher Expertise, die auf nationaler Ebene angebunden und organisiert ist. Die nationale Expertise ist vor allem aus rechtlichen und wirtschaftlichen Erwägungen heraus unverzichtbar.

Vorbild für einen gesetzlichen Auftrag und ein Errichtungsgesetz für das Robert-Koch-Institut ist das vergleichbare „Gesetz über die Errichtung eines Bundesinstitutes für Risikobewertung (BfR-Gesetz – BfRG)“, das im Jahr 2002 die Neuorganisation des gesundheitlichen Verbraucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit zum Ziel hatte.

Das Bundesinstitut für Risikobewertung stützt sich mit seinem gesetzlichen Auftrag auf einen „wissenschaftlichen, forschungsgestützten Ansatz:“

„Die Arbeit des BfR für den gesundheitlichen Verbraucherschutz zeichnet sich durch ihren wissenschaftlichen, forschungsgestützten Ansatz aus. Auf die gesundheitlichen Bewertungen und Handlungsoptionen des Instituts können die für das Risikomanagement verantwortlichen Behörden zugreifen. Die Arbeitsergebnisse und Empfehlungen des BfR dienen allen interessierten Kreisen als wichtige Entscheidungshilfe für Maßnahmen. Mit seiner wissenschaftsbasierten Risikobewertung gibt das BfR wichtige Impulse für den gesundheitlichen Verbraucherschutz innerhalb und außerhalb Deutschlands.“

Infektionsschutz, Public Health & medizinischer Bevölkerungschutz

Der Bereich „Infektionsschutz, Public Health & medizinischer Bevölkerungschutz“ sollte vergleichbar in einem gemeinsamen Verantwortungsbereich vom Bundesgesundheitsministerium und Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) geregelt werden. — Eine gemeinsame Zuständigkeit ist sinnvoll, weil Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und der Gesundheitsschutz in sozialen Einrichtungen und in der Pflege gesichert werden müssen, und Kompetenzen von deren nachgeordneten Institutionen wie z.B. Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin einbezogen werden.

Der Bereich Public Health und Infektionsschutz gewinnt dabei eine zunehmende Bedeutung im Rahmen der Klimaanpassung und beim sommerlichen Hitzeschutz.