Die Pläne der Bundespolizei, die Hubschrauberstaffel der Antiterror-Einheit GSG 9 in der Schmidt-Knobelsdorf-Kaserne zu stationieren, stoßen auf Bedenken hinsichtlich des Fluglärms. Die Pläne, den Hubschrauberlandeplatz ebenerdig anzulegen, sind inzwischen nach eingehender Prüfung geändert worden. Statt des nördlich gelegenen ehemaligen Exerzierplatz soll künftig das Dach eines Neubaus zum Landeplatz werden. Damit können die Überflüge über angrenzende Wohnhäuser minimiert werden. Neue Anflugkorridore aus Süd-West und Nord-Ost werden geplant.
Aus dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat verlautete, im Lärmschutz sei das eine „… wesentliche Verbesserung gegenüber der früheren Planung“.
Für Anwohner und Betroffene von Fluglärm wird ein Genehmigungsverfahren vorbereitet, das natürlich gesetzliche Vorgaben einhalten muss.
Das Umweltbundesamt hat dazu erst im Vorjahr eine Übersicht veröffentlicht: Fluglärm ( 09.05.2019 | umweltbundesamt.de ).
Wichtigste Information:
„Eine generelle Regelung zum Schutz vor Lärmimmissionen durch Luftverkehr, die insbesondere die Lärmbelastung begrenzt, die auf ein Grundstück einwirken darf, gibt es in Deutschland nicht. Die verschiedenen Geräuschvermeidungs- und Minderungsmöglichkeiten sind in unterschiedlichen Rechtsnormen geregelt.“
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG ) regelt nur einen relativ geringen Teilbereich des Fluglärmschutzes. Als nationale Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie (ULR) wurde mit Paragraf 47a bis f BImSchG ein Instrumentarium geschaffen, mit dem Fluglärm-Minderungsmöglichkeiten geprüft und soweit erforderlich und möglich angewandt werden können. Grundsätzliche Regelungen zum Fluglärmschutz werden primär im Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und im Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) sowie den jeweils untergeordneten Rechtsverordnungen getroffen.
Das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) sieht die Festsetzung von Lärmschutzbereichen an zahlreichen zivilen und militärischen Flugplätzen vor. Die Berechnung dieser Bereiche erfolgt nach der „Anleitung zur Berechnung von Lärmschutzbereichen (AzB)“. Da die festgesetzten Lärmschutzbereiche erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen haben, ist es erforderlich, dass dieses Berechnungsverfahren korrekt in die entsprechenden Berechnungsprogramme umgesetzt werden.
Aktiver Fluglärmschutz im LuftVG
Im Genehmigungsverfahren werden zunächst Maßnahmen zum Aktiven Flüglärmschutz (Lärmvermeidung) geprüft. Die Lage und Nutzung von Flugrouten sind für die Lärmbetroffenheit der benachbarten Bevölkerung von entscheidender Bedeutung. Für die Festlegung von Flugverfahren (Flugrouten, Flughöhen etc.) ist das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) zuständig. Flugverfahren, die von besonderer Bedeutung für den Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm sind, werden gemäß Paragraf 32 Absatz 4c LuftVG im Benehmen mit dem UBA erlassen. Das UBA erstellt hierzu jeweils eine lärmfachliche Bewertung. Ziel ist es, die Entscheidungen dahin gehend beeinflussen, dass Flugverfahren gewählt werden, welche die geringste Lärmbetroffenheit zur Folge haben. Bei Hubschrauber spielen dabei auch Wind und Wetter und Anflug- und Abflugwinkel eine wichtige Rolle.
Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen sind bei den Einsatzzwecken der Bundespolizei kaum denkbar, weil praktisch jeder Start ein Ernstfall sein kann.
Passiver Fluglärmschutz im FluLärmG
Passive Maßnahmen sind die Schallisolierung von Gebäuden und auch die Verhinderung neuer Lärmkonflikte durch Bauauflagen. Hierzu werden Lärmschutzbereiche per Rechtsverordnung durch die jeweilige Landesregierung festgesetzt, in denen bestimmte Rechtfolgen in Kraft treten. Schutzbereiche werden von Pegelwerten festgelegt, die gutachterlich bemessen werden. Lärmschutzbereiche sind in zwei Schutzzonen für den Tag und eine Schutzzone für die Nacht eingeteilt.
Im Lärmschutzbereich ist der Bau von schutzbedürftigen Einrichtungen wie zum Beispiel Krankenhäusern, Altenheimen und Erholungsheimen verboten. In den beiden Tag-Schutzzonen des Lärmschutzbereichs gilt dies auch grundsätzlich für Schulen, Kindergärten und vergleichbar schutzbedürftige Einrichtungen.
Für die eingeschränkte Nutzung von Außenwohnbereiche durch Fluglärm erhalten sieht die „Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm – 3. FlugLSV″ auch Entschädigungen vor.
Inwieweit Lärmkonflikte überhaupt entstehen, wird im Rahmen der Vorplanung untersucht. Die Fachbehörden und das Bezirksamt Spandau werden zum geeigneten Zeitpunkt zu Informationsveranstaltungen anbieten, um Lärmschutzfragen zu klären.
Fachaufsicht zum Fluglärmschutz
Die Fachaufsicht wird gemeinsam durch die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (für Berlin) und das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung (für Brandenburg) wahrgenommen. Zuständig ist die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB).